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Synopse aller Änderungen der BNV am 12.02.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Februar 2009 durch Artikel 15 des DNeuG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BNV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BNV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | BNV n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 21 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Text alte Fassung) § 1 Nebentätigkeit | (Text neue Fassung)§ 1 (aufgehoben) |
(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. (3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. (4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Zu den öffentlichen Ehrenämtern gehören die als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten Tätigkeiten, im übrigen jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. | |
§ 15 Berlin-Klausel | § 15 (aufgehoben) |
Mit Ausnahme des § 14 gilt diese Verordnung nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2192/v159796-2009-02-12.htm