Eingangsformel - Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung (SeeSchAÜV k.a.Abk.)

V. v. 23.06.1982 BGBl. I S. 733; zuletzt geändert durch Artikel 120 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818
Geltung ab 01.07.1982; FNA: 9510-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1314) der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. 1982 II S. 2) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen verordnet:



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