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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton (MediengestAusbV k.a.Abk.)
V. v. 29.01.1996 BGBl. I S. 133; aufgehoben durch § 11 V. v. 26.05.2006 BGBl. I S. 1271
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-200 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-200 Berufliche Bildung
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
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