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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton (MediengestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 29.01.1996 BGBl. I S. 133; aufgehoben durch § 11 V. v. 26.05.2006 BGBl. I S. 1271
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-200 Berufliche Bildung

§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens 18 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in höchstens 45 Minuten eine Arbeitsprobe durchführen.

1.
Für das Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

a)
ein Bild- und Tonprodukt von 2 1/2 bis 4 Minuten Dauer, insbesondere ein Magazinbeitrag, ein Bericht, ein Lehrfilm, ein Kurzportrait oder ein Musikvideo,

b)
ein Tonprodukt von 3 bis 5 Minuten Dauer, insbesondere ein Hörbild, ein Kurzhörspiel, ein Magazinbeitrag, ein Bericht, ein Wort- und Musikbeitrag oder eine Klang- oder Geräuschcollage,

c)
ein Multimediaprodukt von 2 1/2 bis 4 Minuten Dauer.

Dem Prüfungsausschuß ist vor Anfertigung des Prüfungsstückes das zu realisierende Konzept einschließlich der Arbeitsplanung und der vorgesehenen Hilfsmittel zur Genehmigung vorzulegen.

2.
Für die Arbeitsprobe kommt insbesondere in Betracht:

a)
Realisieren eines Produktionsauftrages, der insbesondere Interview-, Gesprächs- oder Moderationssituationen umfassen soll, mit einer mobilen Bild- und Tonaufnahmeeinrichtung,

b)
Einrichten eines Tonmischplatzes, Erstellen eines Mischplanes, Mischen von zwei bildsynchronen Tonspuren, Durchführen einer Sprachaufnahme mit anschließender Endmischung,

c)
Einleuchten einer Szene, optisches Auflösen der Szene mit mindestens zwei Kameras, Aufzeichnen der Bildquellen über Mischpult einschließlich Überblendung und Schrifteinblendung,

d)
Montieren einer Bild- und Tonproduktion nach einem vorgegebenen Konzept.

Durch die Arbeitsprobe soll der Prüfling nachweisen, daß er ein Konzept unter Beachtung gestalterischer Gesichtspunkte und redaktioneller Vorgaben selbständig umsetzen kann.

Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die Geräte, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Das Prüfungsstück soll mit 60 vom Hundert und die Arbeitsprobe mit 40 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Bild- und Tongestaltung, Arbeitsplanung, Medienwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung:

a)
Beschreiben und Beurteilen von Bild- und Tonprodukten nach Herstellungstechnik und Bearbeitungsprozessen sowie von Fehlern und Fehlerursachen; Erarbeitung von Vorschlägen für das weitere Vorgehen,

b)
Beschreiben und Beurteilen von Bild- und Tonprodukten nach inhaltlichen Vorlagen, Beschaffung von Bild- und Tonmaterial sowie Wahrung von Persönlichkeits- und Nutzungsrechten,

c)
Beschreiben und Beurteilen von Bild- und Tonprodukten nach dramaturgischem Aufbau und gestalterischen Mitteln;

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung:

Auswerten von inhaltlichen Vorlagen; Erstellen einer Arbeitsplanung einschließlich Arbeitstechniken, Arbeitsabläufen und Produktionskapazitäten unter Beachtung gestalterischer Gesichtspunkte sowie inhaltlicher, terminlicher und wirtschaftlicher Vorgaben;

3.
im Prüfungsfach Medienwirtschaft:

Beschreiben und Beurteilen der Zusammenhänge von Programmformen, Programmaufträgen und den gesetzlichen und wirtschaftlichen Bedingungen unter Berücksichtigung des Spannungsfeldes von Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsschutz, Wettbewerbssituation und Konsumentenwünschen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Medienwirtschaft 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MediengestAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MediengestAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MediengestAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...