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§ 3 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin (WinzMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 27.08.2001 BGBl. I S. 2255; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 806-21-9-13 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.09.2001; FNA: 806-21-9-13 Berufliche Bildung
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§ 3 Prüfungsanforderungen im Teil "Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung"
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er die weinbauliche Produktion, die Kellerwirtschaft und damit verbundene Dienstleistungen, einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln, sowie die Vermarktung planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich sowie unter Beachtung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und berufsbezogener Rechtsvorschriften durchführen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Planung der Traubenproduktion, der Erstellung von Rebanlagen unter Einbeziehung der Rebsortenauswahl sowie der Kellerwirtschaft unter Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungsmöglichkeiten,
- 2.
- Auswahl von Kultur- und Arbeitsverfahren in der Traubenproduktion sowie der önologischen Verfahren in der Kellerwirtschaft,
- 3.
- Durchführung der Produktion; Maßnahmen der Qualitätssicherung,
- 4.
- sensorische Prüfung und Beschreibung von Wein,
- 5.
- Präsentation und Kundenberatung; Vermarktung; Versand weinbaulicher und kellerwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- 6.
- Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- 7.
- Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung der Produktionsverfahren in Traubenproduktion, Kellerwirtschaft und Vermarktung,
- 8.
- Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; Anwendung umweltschonender Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung; Bodenschutz,
- 9.
- rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umweltschutz und Vermarktung.
(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer Weinbeschreibung nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen, Zusammenhänge der Bereiche Traubenproduktion, Kellerwirtschaft und Vermarktung in einem komplexen Sinne erfassen, analysieren und entsprechende umsetzbare Lösungsvorschläge erstellen kann. Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines weinbaulichen Betriebes beziehen. Das Arbeitsprojekt ist schriftlich zu planen. Der Verlauf der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem anderen Betrieb zu stellen. Die Dauer der Durchführung richtet sich nach der zu Grunde liegenden Aufgabenstellung; sie darf ein Jahr nicht überschreiten. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts und die dafür relevanten Inhalte des Absatzes 2. Es soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Der Prüfungsteilnehmer soll auf der Basis der sensorischen Bewertung verschiedene Weine beschreiben und beurteilen; eventuell vorhandene Mängel, Fehler, Krankheiten feststellen, mögliche Ursachen dafür nennen und geeignete kellerwirtschaftliche Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Im Rahmen des Prüfungsgesprächs soll er außerdem eine Auswahl der Weine kundengerecht vorstellen. Für diese Prüfungsleistung, einschließlich der Vorstellung der Weine, stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WinzMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WinzMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 WinzMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung
... (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 ...
§ 6 WinzMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (vom 29.05.2014)
... die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren ...
§ 7 WinzMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung (vom 29.05.2014)
... Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil ... der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil "Betriebs- und Unternehmensführung" ist eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 10 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin
... die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor ...
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