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§ 8 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin (WinzMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 27.08.2001 BGBl. I S. 2255; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 806-21-9-13 Berufliche Bildung
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§ 8 Wiederholung der Meisterprüfung



(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und in den einzelnen Prüfungen gemäß § 7 Abs. 1 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.