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§ 9 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin (WinzMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 27.08.2001 BGBl. I S. 2255; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 806-21-9-13 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.09.2001; FNA: 806-21-9-13 Berufliche Bildung
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§ 9 Übergangsvorschriften
(1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften ablegen.
Text in der Fassung des Artikels 12 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft V. v. 21. Mai 2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338 m.W.v. 29. Mai 2014
Frühere Fassungen von § 9 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.05.2014 | Artikel 12 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WinzMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WinzMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 12 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin
... Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten." 5. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsvorschriften (1) Die ... 2:1 zu gewichten." 5. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsvorschriften (1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen ...
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