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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.10.2008 aufgehoben
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§ 1 - Pflichtstückverordnung (PflStV)
V. v. 14.12.1982 BGBl. I S. 1739; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 224-5-2-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.01.1983; FNA: 224-5-2-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 1 Beschaffenheit der Pflichtstücke, Umfang der Ablieferungspflicht
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Pflichtstück (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes) ist
- 1.
- in vollständigem, einwandfreiem und unbenutztem Zustand,
- 2.
- in handelsüblicher Einbandart, Tasche, Kassette oder im handelsüblichen Schuber
(2) Abzuliefern sind ferner
- 1.
- Einbanddecken, Sammelordner und dergleichen,
- 2.
- Jahrgangstitelblätter, Inhaltsverzeichnisse und Register zu Druckwerken (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes), die fortlaufend erscheinen,
- 3.
- sonstige Gegenstände, die erkennbar zu einem ablieferungspflichtigen Hauptwerk gehören.
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Zitierungen von § 1 PflStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PflStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 PflStV Zeitpunkt der Ablieferung, Ablieferungsort
... Das Pflichtstück, einschließlich der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Druckwerke und Gegenstände, ist innerhalb einer Woche nach Beginn der ...
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