(1) Das Pflichtstück (§
18 Abs. 1 des Gesetzes) ist
- 1.
- in vollständigem, einwandfreiem und unbenutztem Zustand,
- 2.
- in handelsüblicher Einbandart, Tasche, Kassette oder im handelsüblichen Schuber
abzuliefern. Sind mehrere Einbandarten handelsüblich, ist das Pflichtstück in der dauerhaftesten Einbandart abzuliefern; dies gilt nicht für Leder-, Pergament- und andere Luxuseinbände, wenn eine andere Einbandart genügend dauerhaft ist. Wandkarten können unaufgezogen abgeliefert werden.
(2) Abzuliefern sind ferner
- 1.
- Einbanddecken, Sammelordner und dergleichen,
- 2.
- Jahrgangstitelblätter, Inhaltsverzeichnisse und Register zu Druckwerken (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes), die fortlaufend erscheinen,
- 3.
- sonstige Gegenstände, die erkennbar zu einem ablieferungspflichtigen Hauptwerk gehören.