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§ 2 - Pflichtstückverordnung (PflStV)

V. v. 14.12.1982 BGBl. I S. 1739; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 224-5-2-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 2 Verschiedene Ausgaben



(1) Veränderte Neuauflagen sind abzuliefern. Unveränderte Neuauflagen einschließlich höherer Tausender, ausgenommen von Schulbüchern für allgemeinbildende Schulen und von Karten, sind abzuliefern, wenn sie aus unverschlüsselten Angaben im Druckwerk selbst erkennbar sind. In jedem Fall sind nach dem 15. Juni 1973 erschienene und erscheinende unveränderte Neuauflagen von Musiknoten, die erstmals bis zum 15. Juni 1973 erschienen sind, abzuliefern.

(2) Erscheinen gleichzeitig neben der Normalausgabe eines Druckwerks weitere Ausgaben, die sich durch verschiedene Ausstattungen des Buchblocks unterscheiden, wie Dünndruck-, Studien- oder Luxusausgaben, so ist ein Pflichtstück der Normalausgabe abzuliefern. Im bibliographischen Begleitzettel (§ 7) sind die abweichenden bibliographischen Daten der nicht abzuliefernden Ausgaben anzugeben. Werden die weiteren Ausgaben jedoch im Druckwerk unverschlüsselt benannt, so ist ein Pflichtstück dieser Ausgaben abzuliefern. Erscheinen zu einem späteren Zeitpunkt neben der Normalausgabe weitere Ausgaben in anderer Ausstattung des Buchblocks, so ist auch ein Pflichtstück der weiteren Ausgaben abzuliefern.

(3) Erscheint gleichzeitig mit einer Papierausgabe eine Mikroformausgabe, so ist ein Pflichtstück der Papierausgabe abzuliefern. Im bibliographischen Begleitzettel sind die abweichenden bibliographischen Daten der Mikroformausgabe anzugeben. Erscheint die Mikroformausgabe zu einem späteren Zeitpunkt als die Papierausgabe, so ist von der Mikroformausgabe ein Pflichtstück abzuliefern.

(4) Erscheinen musikalische Tonaufzeichnungen gleichzeitig in mehreren inhaltlich identischen Tonträgerausgaben, so ist die Ausgabe mit der besten Tonqualität und der größten Haltbarkeit abzuliefern. Im bibliographischen Begleitzettel sind die abweichenden bibliographischen Daten der nicht abzuliefernden Ausgaben anzugeben. Erscheinen die verschiedenen Ausgaben nicht gleichzeitig, so sind alle Ausgaben abzuliefern.