§ 3 Mehrere Verlagsorte
Enthält ein Druckwerk die Angabe eines Verlags-, Lizenzverlags- oder Kommissionsverlagsortes, der innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes liegt, zusätzlich zu einem entsprechenden außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes liegenden Ort, so ist ein Pflichtstück abzuliefern.
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