(1) Das Pflichtstück, einschließlich der in §
1 Abs. 2 bezeichneten Druckwerke und Gegenstände, ist innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung durch den Ablieferungspflichtigen unaufgefordert, unentgeltlich und auf seine Kosten unmittelbar an die in §
20 des Gesetzes genannten Stellen abzusenden. Dies gilt auch für die einzelnen Hefte und Lieferungen von fortlaufend erscheinenden Druckwerken.
(2) Tageszeitungen sind abweichend von Absatz 1 nach Ablauf jedes Monats gesammelt abzuliefern, wenn sie die Deutsche Bibliothek anfordert.
(3) Verbreitung im Sinne des Absatzes 1 ist diejenige Tätigkeit, durch die das Druckwerk nach Herstellung einem größeren, individuell bestimmten oder unbestimmten Personenkreis außerhalb der an der Herstellung Beteiligten zugänglich gemacht wird. Wird ein Druckwerk einzeln auf Anforderung verlegt, so beginnt seine Verbreitung mit dem allgemeinen Angebot, daß von der Vorlage auf Bestellung Exemplare hergestellt werden.