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§ 6 - Pflichtstückverordnung (PflStV)

V. v. 14.12.1982 BGBl. I S. 1739; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 224-5-2-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 6 Zeitpunkt der Ablieferung, Ablieferungsort



(1) Das Pflichtstück, einschließlich der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Druckwerke und Gegenstände, ist innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung durch den Ablieferungspflichtigen unaufgefordert, unentgeltlich und auf seine Kosten unmittelbar an die in § 20 des Gesetzes genannten Stellen abzusenden. Dies gilt auch für die einzelnen Hefte und Lieferungen von fortlaufend erscheinenden Druckwerken.

(2) Tageszeitungen sind abweichend von Absatz 1 nach Ablauf jedes Monats gesammelt abzuliefern, wenn sie die Deutsche Bibliothek anfordert.

(3) Verbreitung im Sinne des Absatzes 1 ist diejenige Tätigkeit, durch die das Druckwerk nach Herstellung einem größeren, individuell bestimmten oder unbestimmten Personenkreis außerhalb der an der Herstellung Beteiligten zugänglich gemacht wird. Wird ein Druckwerk einzeln auf Anforderung verlegt, so beginnt seine Verbreitung mit dem allgemeinen Angebot, daß von der Vorlage auf Bestellung Exemplare hergestellt werden.



 

Zitierungen von § 6 PflStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PflStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 PflStV Antrag auf Vergütung
... nach § 22 des Gesetzes beantragen. Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 zu stellen. Im Antrag sind Angaben über Ladenpreis, Subskriptions-, Vorzugs- oder ...