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§ 7 - Pflichtstückverordnung (PflStV)

V. v. 14.12.1982 BGBl. I S. 1739; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 224-5-2-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 7 Verfahren bei der Ablieferung



(1) Der Ablieferungspflichtige hat der Deutschen Bibliothek alle zur bibliographischen Verzeichnung der Pflichtstücke erforderlichen Angaben mitzuteilen. Hierzu ist jedem Pflichtstück, bei Zeitschriften dem ersten Heft, ein bibliographischer Begleitzettel ausgefüllt beizulegen. Die Begleitzettel werden von der Deutschen Bibliothek kostenlos zur Verfügung gestellt. Bibliographische Begleitzettel können bei Musiknoten und Tonträgern im Einvernehmen mit der Deutschen Bibliothek durch andere Informationsbelege ersetzt werden.

(2) Die Deutsche Bibliothek ist zu einer Empfangsbestätigung verpflichtet, wenn der Ablieferungspflichtige die dem bibliographischen Begleitzettel anhängende Postkarte ausfüllt und seine Anschrift einträgt. Der Ablieferungspflichtige erhält die Postkarte als Empfangsbestätigung zurück. Bei periodischen Veröffentlichungen wird eine solche Empfangsbestätigung nur beim ersten Heft neuer Zeitschriften sowie bei jährlich und seltener erscheinenden periodischen Druckwerken gegeben.

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Zitierungen von § 7 PflStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PflStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PflStV Verschiedene Ausgaben
... ein Pflichtstück der Normalausgabe abzuliefern. Im bibliographischen Begleitzettel (§ 7 ) sind die abweichenden bibliographischen Daten der nicht abzuliefernden Ausgaben anzugeben. Werden ...