Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.10.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 8 - Pflichtstückverordnung (PflStV)

V. v. 14.12.1982 BGBl. I S. 1739; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 224-5-2-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 8 Antrag auf Vergütung



Hält der Ablieferungspflichtige die unentgeltliche Abgabe eines bestimmten Druckwerkes für unzumutbar, so kann er dies der Deutschen Bibliothek unter Angabe der Gründe mitteilen und eine Vergütung nach § 22 des Gesetzes beantragen. Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 zu stellen. Im Antrag sind Angaben über Ladenpreis, Subskriptions-, Vorzugs- oder Abonnementspreis sowie über Herstellungskosten und Auflagenhöhe des Druckwerkes zu machen. Die Ablieferungspflicht bleibt unberührt.



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