Hält der Ablieferungspflichtige die unentgeltliche Abgabe eines bestimmten Druckwerkes für unzumutbar, so kann er dies der Deutschen Bibliothek unter Angabe der Gründe mitteilen und eine Vergütung nach §
22 des Gesetzes beantragen. Der Antrag ist innerhalb der Frist des §
6 Abs. 1 zu stellen. Im Antrag sind Angaben über Ladenpreis, Subskriptions-, Vorzugs- oder Abonnementspreis sowie über Herstellungskosten und Auflagenhöhe des Druckwerkes zu machen. Die Ablieferungspflicht bleibt unberührt.