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§ 3 - Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)
neugefasst durch B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 938
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-15-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-15-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 3 Anzeigepflicht für Versicherungsnehmer und Vermittler
§ 3 hat 1 frühere Fassung
1Nimmt ein Versicherungsnehmer eine Versicherung bei einem Drittlandversicherer, der keinen zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigten mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestellt hat, so muss der Versicherungsnehmer den Abschluss der Versicherung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich anzeigen. 2Das Gleiche gilt für einen Vermittler, der den Abschluss der Versicherung vermittelt hat.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2659 m.W.v. 10. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 3 VersStDV 2021
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.12.2020 | Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2659 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2212/a31395.htm