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§ 13 - Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)

neugefasst durch B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 938
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-15-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 13 Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren



Das Bundeszentralamt für Steuern kann in Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zulassen.





 

Frühere Fassungen von § 13 VersStDV 2021

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2659
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 11 Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
vom 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
aktuellvor 01.07.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 VersStDV 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 VersStDV 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersStDV 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
Artikel 11 FördRefIIBG Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
... 1 wird aufgehoben. 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 10 wird das Wort „Finanzamt" durch die Wörter „Bundeszentralamt für ...