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Änderung § 6 VersStDV 2021 vom 10.12.2020

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§§ 6 bis 9 VersStDV 2021 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 6 VersStDV 2021 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 6 bis 9 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 6 Empfangsbevollmächtigter in den Fällen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes


vorherige Änderung

 


(1) Für Zusammenschlüsse von Personen und Personenvereinigungen, die eine Vereinbarung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes treffen, ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter zu bestellen, der für alle Beteiligten die Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang nimmt, die mit dem Besteuerungsverfahren und einem gegebenenfalls sich anschließendem Rechtsbehelfsverfahren zusammenhängen.

(2) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 nicht vorhanden, so gilt als Empfangsbevollmächtigter, wer zur Vertretung des Zusammenschlusses, zur Verwaltung der Versicherung oder zur Organisation der tatsächlichen Durchführung der Vereinbarung berechtigt ist.

(3) 1 Ist weder ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 noch ein Berechtigter nach Absatz 2 vorhanden, fordert das Bundeszentralamt für Steuern die Beteiligten auf, innerhalb einer bestimmten Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. 2 Die Aufforderung ist mit einem Vorschlag und dem Hinweis zu versehen, dass der vorgeschlagenen Person die in Absatz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, sofern nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. 3 Die Bekanntgabe an Empfangsbevollmächtigte erfolgt mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten.