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Änderung § 12 VersStDV 2021 vom 10.12.2020

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§ 12 VersStDV 2021 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 12 VersStDV 2021 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12 Nachentrichtung


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Die Nachentrichtung der Steuer in den Fällen des § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes hat im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von den Umständen Kenntnis erlangt, die die Steuerpflicht begründen.


 
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