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Änderung § 5 VersStDV 2021 vom 10.12.2020
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§ 5 VersStDV 2021 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 5 VersStDV 2021 n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 938 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ausnahme von der Besteuerung bei Viehversicherungen | |
(Text alte Fassung) Sind bei einer Viehversicherung statt einer Versicherungssumme feste Entschädigungsbeträge für jedes Stück Vieh vereinbart, so gilt die Ausnahmevorschrift des § 4 Nr. 9 des Gesetzes nur, wenn der Höchstbetrag der Ersatzpflicht des Versicherers gegenüber einem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Zahlung des Versicherungsentgelts 4.000 Euro nicht übersteigt. | (Text neue Fassung) Sind bei einer Viehversicherung statt einer Versicherungssumme feste Entschädigungsbeträge für jedes Stück Vieh vereinbart, so gilt die Ausnahmevorschrift des § 4 Nummer 9 des Gesetzes nur, wenn der Höchstbetrag der Ersatzpflicht des Versicherers gegenüber einem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Zahlung des Versicherungsentgelts 4.000 Euro nicht übersteigt. |
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