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§ 1 - Gesetz über die Heimkehrerstiftung (HKStG)
Artikel 4 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2094, 2101; zuletzt geändert durch Artikel 308 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 84-3 Heimkehrerrecht
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 84-3 Heimkehrerrecht
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§ 1 Stiftung
(1) Die nach § 44 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen "Heimkehrerstiftung - Stiftung für ehemalige Kriegsgefangene -" wird unter der Bezeichnung "Heimkehrerstiftung" fortgeführt.
(2) Der Stiftung obliegt die wirtschaftliche und soziale Förderung ehemaliger Kriegsgefangener und Geltungskriegsgefangener. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(3) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.
(4) Die Stiftung wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgehoben. Danach ist das Bundesverwaltungsamt für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz (HKStAufhG) G. v. 10. Dezember 2007 BGBl. I S. 2830; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1074 m.W.v. 18. Dezember 2007
Frühere Fassungen von § 1 HKStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.12.2007 | Artikel 1 Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz (HKStAufhG) vom 10.12.2007 BGBl. I S. 2830 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 HKStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HKStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HKStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz (HKStAufhG)
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1074
Artikel 1 HKStAufhG Änderung des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung
... vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Die Stiftung wird mit Ablauf des 31. ...
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