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§ 4 - Gesetz über die Heimkehrerstiftung (HKStG)
Artikel 4 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2094, 2101; zuletzt geändert durch Artikel 308 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 84-3 Heimkehrerrecht
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 84-3 Heimkehrerrecht
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§ 4 Finanzierung
(1) Für Leistungen nach § 3 Abs. 1 werden in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils 1.534.000 Euro bereitgestellt. Hierfür können darüber hinaus die der Stiftung für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital, aus Rückflüssen von Darlehen, die die Stiftung nach § 46 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt hat, und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwendet werden.
(2) Für Leistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 werden die Rückflüsse (Zins- und Tilgungsbeträge) abzüglich Verwaltungskosten aus Darlehen, die nach Abschnitt II in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt worden sind, zur Verfügung gestellt. Die hierfür darüber hinaus erforderlichen Mittel werden vom Bund zur Verfügung gestellt.
(3) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz (HKStAufhG) G. v. 10. Dezember 2007 BGBl. I S. 2830; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1074 m.W.v. 18. Dezember 2007
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Frühere Fassungen von § 4 HKStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.12.2007 | Artikel 1 Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz (HKStAufhG) vom 10.12.2007 BGBl. I S. 2830 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 HKStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HKStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HKStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz (HKStAufhG)
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1074
Artikel 1 HKStAufhG Änderung des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung
... nach Absatz 1 können bis zum 17. Dezember 2007 gestellt werden." 4. § 4 wird wie folgt gefasst: § 4 Finanzierung (1) Für ... gestellt werden." 4. § 4 wird wie folgt gefasst: § 4 Finanzierung (1) Für Leistungen nach § 3 Abs. 1 werden in den Jahren 2007 ...
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