§ 6 (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 6 HKStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenHeimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz (HKStAufhG)
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1074
Artikel 1 HKStAufhG Änderung des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung ... Bundesverwaltungsamt" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien" durch die Wörter „§ 10 zu erlassenden ... ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen." 5. Die §§ 5 bis 9 werden aufgehoben. 6. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2218/a31439.htm