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§ 9 - Gesetz über die Heimkehrerstiftung (HKStG)

Artikel 4 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2094, 2101; zuletzt geändert durch Artikel 308 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 84-3 Heimkehrerrecht
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§ 9 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 9 HKStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz (HKStAufhG)
vom 10.12.2007 BGBl. I S. 2830

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 HKStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HKStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HKStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz (HKStAufhG)
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1074
Artikel 1 HKStAufhG Änderung des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung
... berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen." 5. Die §§ 5 bis 9 werden aufgehoben. 6. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 ...