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Änderung § 10 HKStG vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 HKStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 10 HKStG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 308 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Aufsicht


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium des Innern erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt.

(heute geltende Fassung) 

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