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§ 1 - Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz (AbsFondsGBeitrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.07.1994 BGBl. I S. 1456; aufgehoben durch § 3 Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 780-5-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 1



Die Beiträge nach § 10 Abs. 3 und 4 des Absatzfondsgesetzes werden erhoben

1.
von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen (§ 10 Abs. 3 Nr. 6 des Absatzfondsgesetzes) in den Ländern, die die Umlage nach § 22 des Milch- und Fettgesetzes erheben, durch die dafür zuständige Behörde, im übrigen durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt),

2.
von den übrigen in § 10 Abs. 3 und 4 des Absatzfondsgesetzes genannten Betrieben durch die Bundesanstalt.

 
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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AbsFondsGBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbsFondsGBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 AbsFondsGBeitrV
... liegt, bereitzuhalten. (3) Soweit Warenwerte und -mengen den nach § 1 zuständigen Behörden nicht mitzuteilen sind, sind Aufzeichnungen zu erstellen. Die ...
§ 11 AbsFondsGBeitrV
... gemäß § 11 des Absatzfondsgesetzes sind auch gegenüber den nach § 1 zuständigen Behörden zu ...
§ 12 AbsFondsGBeitrV
... nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Absatzfondsgesetzes, soweit ihr nach § 1 in Verbindung mit § 10 Auskünfte zu erteilen ...