§ 1
Die Beiträge nach §
10 Abs. 3 und 4 des
Absatzfondsgesetzes werden erhoben
- 1.
- von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen (§ 10 Abs. 3 Nr. 6 des Absatzfondsgesetzes) in den Ländern, die die Umlage nach § 22 des Milch- und Fettgesetzes erheben, durch die dafür zuständige Behörde, im übrigen durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt),
- 2.
- von den übrigen in § 10 Abs. 3 und 4 des Absatzfondsgesetzes genannten Betrieben durch die Bundesanstalt.
interne Verweise§ 10 AbsFondsGBeitrV ... liegt, bereitzuhalten. (3) Soweit Warenwerte und -mengen den nach § 1 zuständigen Behörden nicht mitzuteilen sind, sind Aufzeichnungen zu erstellen. Die ...
§ 11 AbsFondsGBeitrV ... gemäß § 11 des Absatzfondsgesetzes sind auch gegenüber den nach § 1 zuständigen Behörden zu ...
§ 12 AbsFondsGBeitrV ... nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Absatzfondsgesetzes, soweit ihr nach § 1 in Verbindung mit § 10 Auskünfte zu erteilen ...
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