(1) Auf den Beitrag von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen sind die Vorschriften über das Erhebungsverfahren und die Fälligkeit für die Umlage nach §
22 des
Milch- und Fettgesetzes entsprechend anzuwenden. §
9 bleibt unberührt.
(2) In den Ländern, die keine Umlage nach §
22 des
Milch- und Fettgesetzes erheben, gilt §
4 mit der Maßgabe entsprechend, daß der Beitrag monatlich erhoben wird.
§ 10 AbsFondsGBeitrV ... für den jeweiligen Erhebungszeitraum zum Zeitpunkt der Fälligkeit der in §§ 2, 3 , 4 und 6 bestimmten Mitteilungen zu erstellen. Die Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger ein Muster ... Muster für diese Aufzeichnungen bekannt. (4) Im Erhebungsverfahren nach § 3 Abs. 1 haben die beitragspflichtigen Betriebe den Ursprungsnachweis gemäß Absatz 1 oder ... den zuständigen Stellen bereitzuhalten. Im Erhebungsverfahren nach § 2, § 3 Abs. 2 und § 4 sind der Ursprungsnachweis nach Absatz 1 oder 2 und die Aufzeichnungen nach ...