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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.05.2011 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz (AbsFondsGBeitrV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.07.1994 BGBl. I S. 1456; aufgehoben durch § 3 Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 780-5-2 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 13.03.1994; FNA: 780-5-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 4
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis 5, 7, 8 und 10 des Absatzfondsgesetzes wird halbjährlich erhoben.
(2) Der Betriebsinhaber hat der Bundesanstalt die für die halbjährliche Beitragsschuld maßgeblichen Mengen oder Werte innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderhalbjahres zusammen mit einer Errechnung des geschuldeten Beitrages mitzuteilen. Die Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt.
(3) Die Beitragsmitteilung nach Absatz 2 gilt als Beitragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist die Mitteilung nach Absatz 2 bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so kann die Bundesanstalt auf Grund eigener Ermittlung oder Schätzung der für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen oder Werte einen Beitragsbescheid erteilen.
(4) Der Beitrag wird sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderhalbjahres fällig und ist an die Bundesanstalt zu zahlen. Sofern die Bundesanstalt einen Beitragsbescheid erläßt, wird der Beitrag abweichend von Satz 1 zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig.
(5) Soweit die für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen oder Werte (Absatz 2 Satz 1) nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu ermitteln sind, kann die Bundesanstalt dem Betriebsinhaber auf Antrag deren Schätzung gestatten, wenn dieser die Grundlagen und Methoden der Schätzung angibt.
(6) Beträgt der Beitrag im Kalenderjahr voraussichtlich weniger als fünfzig Euro, so wird der Beitrag jährlich erhoben. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AbsFondsGBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbsFondsGBeitrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 AbsFondsGBeitrV
... den Ländern, die keine Umlage nach § 22 des Milch- und Fettgesetzes erheben, gilt § 4 mit der Maßgabe entsprechend, daß der Beitrag monatlich erhoben ...
§ 8 AbsFondsGBeitrV
... Bei den Beitragszahlungen nach § 3 Abs. 2, §§ 4 , 6 und 7 sind die dem Betrieb erteilte Registriernummer und der jeweilige Erhebungszeitraum ... als fünf Euro betragen, werden nicht erhoben. Ist diese Voraussetzung bei einem in § 4 Abs. 1 genannten Beitrag erfüllt, so hat der Betriebsinhaber dies der Bundesanstalt innerhalb ...
§ 10 AbsFondsGBeitrV
... den jeweiligen Erhebungszeitraum zum Zeitpunkt der Fälligkeit der in §§ 2, 3, 4 und 6 bestimmten Mitteilungen zu erstellen. Die Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger ein Muster ... Stellen bereitzuhalten. Im Erhebungsverfahren nach § 2, § 3 Abs. 2 und § 4 sind der Ursprungsnachweis nach Absatz 1 oder 2 und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 zur Vorlage ...
§ 12 AbsFondsGBeitrV
... Abs. 1 Nr. 1 des Absatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 3, § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 8 Abs. 3 ...
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