Der für die Beitragshöhe nach §
10 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des
Absatzfondsgesetzes maßgebende Warenwert ist der umsatzsteuerrechtlich als Bemessungsgrundlage dienende Betrag oder, falls eigene Ware aufgenommen wird, der Betrag, der beim Erwerb von einem Dritten zum marktüblichen Preis als umsatzsteuerrechtliches Entgelt anzusehen wäre. Der Beitrag selbst sowie ein Skonto oder Bonus bleiben unberücksichtigt.