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§ 8 - Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz (AbsFondsGBeitrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.07.1994 BGBl. I S. 1456; aufgehoben durch § 3 Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 780-5-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 8



(1) Bei den Beitragszahlungen nach § 3 Abs. 2, §§ 4, 6 und 7 sind die dem Betrieb erteilte Registriernummer und der jeweilige Erhebungszeitraum anzugeben.

(2) Beiträge, die im Erhebungszeitraum nicht mehr als fünf Euro betragen, werden nicht erhoben. Ist diese Voraussetzung bei einem in § 4 Abs. 1 genannten Beitrag erfüllt, so hat der Betriebsinhaber dies der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Erhebungszeitraumes schriftlich mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AbsFondsGBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbsFondsGBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 AbsFondsGBeitrV
... § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. ...