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Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften (PersStruktG - Streitkräfte)
G. v. 30.07.1985 BGBl. I S. 1621; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 08.08.1985; FNA: 53-7 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 08.08.1985; FNA: 53-7 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften können in den Jahren 1986 bis 1991 bis zu 1.200 Berufsoffiziere des Truppendiensts der Geburtsjahrgänge 1935 bis 1944 auf ihren schriftlichen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie bei Beginn des Ruhestands
- 1.
- eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens vierundzwanzig Jahren geleistet haben,
- 2.
- bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze ihres Dienstgrads (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes)
- a)
- in den Jahren 1986 und 1987 eine weitere Dienstzeit von mindestens zwei Jahren,
- b)
- in den Jahren 1988 bis 1991 eine weitere Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zu leisten hätten,
- 3.
- das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben und
- 4.
- bei einer Versetzung in den Ruhestand in den Jahren 1988 bis 1991 das dreiundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) In den Jahren 1986 und 1987 gilt Absatz 1 auch für Berufsoffiziere des Truppendiensts der Geburtsjahrgänge 1932 bis 1934.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand kann jeweils mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden 31. März oder 30. September verfügt werden. Die Entscheidung muß dem Soldaten wenigstens drei Monate vor dem Tage des Ausscheidens zugestellt werden.
(4) § 44 Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 sowie § 51 Abs. 1, 3 und 5 des Soldatengesetzes gelten entsprechend.
§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Auf Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, finden auch § 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes Anwendung, § 26 Abs. 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des dreiundfünfzigsten Lebensjahrs das fünfundvierzigste Lebensjahr tritt.
(2) Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten beim Eintritt in den Ruhestand einen einmaligen Ausgleich. Dieser beträgt beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des
fünfundvierzigsten Lebensjahrs das Achtfache,
sechsundvierzigsten Lebensjahrs das Siebenfache,
siebenundvierzigsten Lebensjahrs das Sechsfache,
achtundvierzigsten Lebensjahrs das Fünffache,
neunundvierzigsten Lebensjahrs das Vierfache,
fünfzigsten und jedes weiteren Lebensjahrs das Dreifache
der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, höchstens jedoch das Achtfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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