Eingangsformel - Treuhandanstaltumbenennungsverordnung (TreuhUmbenV)

V. v. 20.12.1994 BGBl. I S. 3913; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 02.11.2000 BGBl. I S. 1481
Geltung ab 01.01.1995; FNA: IV-0-4 Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 23b Satz 1 des Treuhandgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2062) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des Artikels 14 Abs. 5 Satz 6 Nr. 3 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes, der durch Artikel 12 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) neu gefaßt worden ist, und des § 10 der Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des Artikels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:



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