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§ 4 - Treuhandanstaltumbenennungsverordnung (TreuhUmbenV)
V. v. 20.12.1994 BGBl. I S. 3913; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 02.11.2000 BGBl. I S. 1481
Geltung ab 01.01.1995; FNA: IV-0-4 Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: IV-0-4 Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
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§ 4
Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz oder der Grundstücksverkehrsordnung bei Stellen, die nach dieser Verordnung nicht mehr zuständig sind, beantragt oder eingeleitet worden sind, werden sie von diesen zu Ende geführt. Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz können aber an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben abgegeben werden, wenn das Schreiben zur Übersendung des Vorhabenplans an den Anmelder nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Investitionsvorranggesetzes noch nicht abgesandt worden ist. Die Vorgänge müssen bis zum Ablauf des 31. März 1995 bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben eingegangen sein.
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