Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Verfahren nach dem
Investitionsvorranggesetz oder der Grundstücksverkehrsordnung bei Stellen, die nach dieser Verordnung nicht mehr zuständig sind, beantragt oder eingeleitet worden sind, werden sie von diesen zu Ende geführt. Verfahren nach dem
Investitionsvorranggesetz können aber an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben abgegeben werden, wenn das Schreiben zur Übersendung des Vorhabenplans an den Anmelder nach §
5 Abs. 1 Satz 2 des
Investitionsvorranggesetzes noch nicht abgesandt worden ist. Die Vorgänge müssen bis zum Ablauf des 31. März 1995 bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben eingegangen sein.