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Artikel 4 - Gesetz über Kassenarztrecht (GKAR)

G. v. 17.08.1955 BGBl. I S. 513; zuletzt geändert durch G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8230-22 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung

Artikel 4 Übergangs- und Schlußvorschriften



§ 1

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Tage treten die bisherigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über das Kassenarztrecht außer Kraft, soweit in den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist. Landesrechtliche Regelungen über die Altersversorgung der Kassenärzte bleiben unberührt.



§ 2

(1) Die in den Ländern bestehenden Vereinigungen der Kassenärzte und Kassenzahnärzte werden mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Kassenärztliche bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigungen im Sinne des § 368k Abs. 1.

(2) Soweit der Bereich einer Vereinigung von den in § 368k Abs. 1 gezogenen Grenzen abweicht, kann es bis zur Höchstdauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes dabei verbleiben, für die spätere Zeit nur mit Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden des Landes oder der beteiligten Länder.

(3) (aufgehoben)



§ 3

(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Bundesvereinigungen im Sinne des § 368k Abs. 2.

(2) Die nach den bisherigen Satzungen bestehenden Mitgliederversammlungen und Vorstände der in Absatz 1 bezeichneten Vereinigungen gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Vertreterversammlungen und Vorstände der Bundesvereinigung im Sinne des § 368l Abs. 1.



§ 4

(1) Die Satzung nach § 368m Abs. 1 ist erstmalig innerhalb von neun Monaten nach dem ersten Tag des der Verkündung des Gesetzes folgenden Monats zu beschließen.

(2) Die Organe nach § 368l Abs. 1 sind erstmalig innerhalb von drei Monaten nach Genehmigung der Satzung zu wählen.



§ 5

(1) Die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Ihr Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) mit Einschluß der aus Mitteln dieses Vermögens nach dem 8. Mai 1945 für die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands erworbenen Vermögensrechte gehen auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung über, soweit in diesem Gesetz Abweichendes nicht bestimmt ist.

(2) Das Eigentum an Grundstücken, das anläßlich der Bildung der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands nicht infolge rechtsgeschäftlichen Erwerbs auf diese übergegangen ist, geht auf diejenige Kassenärztliche Vereinigung über, in deren Bezirk das Grundstück gelegen ist. Für sonstige dingliche Rechte an Grundstücken gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarungen für übertragbar erklärt sind.

(4) Hat eine Kassenärztliche Vereinigung bewegliche Sachen der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands in Besitz, so geht das Eigentum auf sie über.

(5) Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Vermögensrechte der in Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Art vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt. Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten bleiben bestehen. Rückerstattungsansprüche bleiben unberührt.



§ 6

(1) Die Verbindlichkeiten der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands gehen auf die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung als Gesamtschuldner über. In ihrem Verhältnis untereinander hat diejenige Vereinigung, auf die ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück übergeht, die Verbindlichkeiten zu tragen, die mit dem Grundstück oder dem Recht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Im übrigen hat in ihrem Verhältnis untereinander jede Vereinigung die Verbindlichkeiten der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands anteilig zu tragen; die Höhe der Anteile ist durch die Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu bestimmen.

(2) Durch den Schuldübergang werden, abgesehen von der Änderung in der Person des Schuldners, die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine Ansprüche gegen einen Bürgen, sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicherheit, nicht berührt; § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.



§ 7

Soweit Eigentum an einem Grundstück nach § 5 übergeht, genügt zum Nachweis des Übergangs des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.



§ 8

(1) Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 5 bis 7 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn das Eigentum oder ein sonstiges Vermögensrecht, das nach § 5 Abs. 1 auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung übergegangen ist, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf eine Kassenärztliche Vereinigung übertragen wird.



§ 9

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands und die Kassendentistische Vereinigung Deutschlands werden aufgelöst. Das Eigentum geht auf die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen über; die §§ 5 bis 8 gelten entsprechend.



§ 10

Die Treuhandschaft des Bundes und des Landes Berlin an dem Eigentum und den sonstigen Vermögensrechten der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Deutschlands und der Kassendentistischen Vereinigung Deutschlands erlischt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.



§ 11

(1) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der bisherigen Bestimmungen ausgesprochenen Zulassungen zur kassenärztlichen Tätigkeit gelten als Zulassungen im Sinne dieses Gesetzes; die Zulassungsordnungen regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen bisher ausgesprochene widerrufliche Beteiligungen (vorübergehende Zulassungen) als Zulassungen anerkannt werden oder als Beteiligungen im Sinne der neuen Zulassungsordnungen fortgelten oder widerrufen werden.

(2) Bis zum Inkrafttreten der Zulassungsordnungen nach § 368c bleiben die in den Ländern bestehenden Regelungen über die Zulassung zur kassenärztlichen Tätigkeit in Kraft; Absatz 1 gilt entsprechend. Anhängige Verfahren gehen mit der Errichtung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse (§ 368b) auf diese über; bis dahin werden sie von den nach der bisherigen Regelung zuständigen Instanzen weitergeführt; auf anhängige Verfahren sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, soweit sie für die beteiligten Ärzte günstiger sind.

(3) Soweit nach den bisherigen Vorschriften eine Nachprüfung der Entscheidungen der Zulassungsausschüsse außerhalb des Rechtsweges vorgeschrieben ist, gilt diese Nachprüfung als Vorverfahren im Sinne der §§ 79 und 80 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1257); ist eine Nachprüfung nicht vorgeschrieben, so findet ein Vorverfahren nicht statt.



§ 12

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen den bestehenden Vereinigungen der Kassenärzte und den Krankenkassen und ihren Verbänden geltenden Verträge über die kassenärztliche Versorgung bleiben in Kraft. Mit der Errichtung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Kassenärztlichen Vereinigungen treten diese entsprechend ihrer Zuständigkeit nach § 368g Abs. 2 und 3 in die Verträge ein.



§ 13

(1) Die Bestimmungen und Richtlinien des früheren Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen und die vom früheren Reichsarbeitsminister an Stelle des Reichsausschusses erlassenen Bestimmungen bleiben, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes überholt sind oder ihnen entgegenstehen, in Kraft, bis sie durch Richtlinien der Bundesausschüsse oder durch Bundesmantelverträge (§ 368g Abs. 2 Satz 2) ersetzt werden.

(2) Das gleiche gilt, soweit in den Ländern nach dem 8. Mai 1945 Bestimmungen und Richtlinien durch Stellen erlassen sind, welche die Aufgaben des früheren Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen übernommen haben.



§ 14

(1) Als Zahnärzte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die gemäß § 123 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des § 22 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221) staatlich anerkannten Dentisten.

(2) Mit der Errichtung der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen erlöschen die bestehenden Kassendentistischen Vereinigungen; ihre Rechte und Pflichten sowie ihr Vermögen gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen über. Gebühren und Steuern werden aus Anlaß dieses Rechtsüberganges nicht erhoben.