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Änderung § 1 MTAG vom 07.12.2007

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§ 1 MTAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 1 MTAG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Wer eine der Berufsbezeichnungen

1. "Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin" oder "Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent",

2. "Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder "Medizinisch-technischer Radiologieassistent",

3. "Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik" oder "Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik" oder

4. "Veterinärmedizinisch-technische Assistentin" oder "Veterinärmedizinisch-technischer Assistent"

(Text neue Fassung)

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1. 'Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin' oder 'Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent',

2. 'Medizinisch-technische Radiologieassistentin' oder 'Medizinisch-technischer Radiologieassistent',

3. 'Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik' oder 'Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik' oder

4. 'Veterinärmedizinisch-technische Assistentin' oder 'Veterinärmedizinisch-technischer Assistent'

(technische Assistenten in der Medizin) führen will, bedarf der Erlaubnis.

vorherige Änderung

 


(2) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten, Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik sowie Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Veterinärmedizinisch-technische Assistenten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.