Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.07.2018 aufgehoben
§ 1a - Milch-Sachkunde-Verordnung (MilchSachkV k.a.Abk.)
V. v. 22.12.1972 BGBl. I S. 2555; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
Geltung ab 01.02.1973; FNA: 7842-2-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
|
Geltung ab 01.02.1973; FNA: 7842-2-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
|
§ 1a
§ 1a wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Nachweis der beruflichen Befähigung im Sinne des § 1 Abs. 1 wird erbracht durch die Vorlage eines Zeugnisses über
- 1.
- die bestandene Meisterprüfung im Beruf Molkereifachmann/ Molkereifachfrau,
- 2.
- die bestandene Prüfung zum Techniker der Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereitechnik oder Milchwirtschaft und Molkereiwesen,
- 3.
- ein erfolgreich abgeschlossenes Fachhochschul- oder Hochschulstudium der Fachrichtung Milch- und Molkereiwirtschaft, sofern auch eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in der Milch- und Molkereiwirtschaft nachgewiesen werden kann, oder
- 4.
- ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Ingenieurschule für Milch- und Molkereiwirtschaft.
(2) Der beruflichen Befähigung nach Absatz 1 steht gleich
- 1.
- für die verantwortliche technische Leitung einer Sauermilchkäserei oder Sennerei eine, vor dem 23. Februar 1992 ausgeübte, mindestens zweijährige verantwortliche technische Leitung eines derartigen Unternehmens,
- 2.
- eine mindestens zweijährige verantwortliche technische Leitung einer Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei, sofern diese Tätigkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 23. Februar begonnen wurde.
(3) Die Verantwortung für den milchwirtschaftlichen Betrieb von Unternehmen, die im Durchschnitt eines Jahres täglich zwischen 500 und 3 000 Liter Milch oder die entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeiten, dürfen auch Personen übernehmen, die den Nachweis der beruflichen Befähigung durch die Vorlage eines Zeugnisses über die bestandene Meisterprüfung im Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin oder über die bestandene Abschlußprüfung im Beruf Molkereifachmann/ Molkereifachfrau oder Milchwirtschaftlicher Laborant/ Milchwirtschaftliche Laborantin erbringen.
Zitierungen von § 1a Milch-Sachkunde-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a MilchSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchSachkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 MilchSachkV (vom 15.08.2007)
... sind, besitzt, wer den Nachweis der beruflichen Befähigung nach den §§ 1a oder 2 erbringt. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. ... 2 des Milch- und Margarinegesetzes, wer 1. die berufliche Befähigung nach § 1a nachweist, wobei im Falle des § 1a Abs. 1 Nr. 3 der zusätzliche Nachweis der ... 1. die berufliche Befähigung nach § 1a nachweist, wobei im Falle des § 1a Abs. 1 Nr. 3 der zusätzliche Nachweis der Berufstätigkeit entbehrlich ist, oder ...
§ 3 MilchSachkV
... den Nachweis der beruflichen Befähigung nach den §§ 1a oder 2 erbringt, besitzt auch die notwendige Sachkunde für die Abgabe von Milch und ...
§ 4 MilchSachkV
... sind, besitzt, wer 1. die berufliche Befähigung nach § 1a nachweist, wobei im Falle des § 1a Abs. 1 Nr. 3 der zusätzliche Nachweis der ... die berufliche Befähigung nach § 1a nachweist, wobei im Falle des § 1a Abs. 1 Nr. 3 der zusätzliche Nachweis der Berufstätigkeit entbehrlich ist, oder ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2241/a31592.htm