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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.07.2018 aufgehoben

§ 4 - Milch-Sachkunde-Verordnung (MilchSachkV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1972 BGBl. I S. 2555; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
Geltung ab 01.02.1973; FNA: 7842-2-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 4



(1) Die nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes zum Betrieb eines Einzel- oder Großhandelsunternehmens mit Milch und Milcherzeugnissen notwendige Sachkunde der Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, besitzt, wer

1.
die berufliche Befähigung nach § 1a nachweist, wobei im Falle des § 1a Abs. 1 Nr. 3 der zusätzliche Nachweis der Berufstätigkeit entbehrlich ist, oder

2.
eine Sachkundeprüfung nach § 4a für den Handel mit Milch und Milcherzeugnissen bestanden hat.

(2) Die Sachkunde besitzt auch, wer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Ausbildung als Molkereifacharbeiter/Molkereifacharbeiterin, als Facharbeiter/ Facharbeiterin für Milchwirtschaft oder als Milchindustrielaborant/ Milchindustrielaborantin erfolgreich abgeschlossen hat.



 

Zitierungen von § 4 Milch-Sachkunde-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MilchSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchSachkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel MilchSachkV
... 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1709) die Bundesregierung, hinsichtlich der §§ 3, 4 und 8 Nr. 1 auf Grund des § 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 ...
§ 4a MilchSachkV
... Durch die Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Kenntnisse ...