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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.07.2018 aufgehoben

§ 6 - Milch-Sachkunde-Verordnung (MilchSachkV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1972 BGBl. I S. 2555; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
Geltung ab 01.02.1973; FNA: 7842-2-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 6



Die zum Betrieb eines Großhandelsunternehmens mit Milch und Milcherzeugnissen erforderliche Sachkunde der Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, gilt bei Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates auch als gegeben, wenn

1.
die Sachkunde zum Betrieb eines Einzelhandelsunternehmens nach § 5 als gegeben gilt oder

2.
der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat im Großhandel mit Milch und Milcherzeugnissen drei Jahre als Selbständiger oder in leitender Stellung tätig war, sofern diese Tätigkeit im Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 des Milchgesetzes nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden ist und durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates nachgewiesen wird.

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Zitierungen von § 6 Milch-Sachkunde-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MilchSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchSachkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel MilchSachkV
... Abs. 2 und des § 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes sowie hinsichtlich der §§ 2, 5, 6 und 7 auch auf Grund des § 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes, jeweils in Verbindung mit ...
§ 7 MilchSachkV
... für mindestens eine Abteilung des Unternehmens; 2. im Falle des § 6 Nr. 2, wer im Großhandel mit Milch und Milcherzeugnissen tätig war a) als ...