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§ 7 - Milch-Sachkunde-Verordnung (MilchSachkV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1972 BGBl. I S. 2555; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
Geltung ab 01.02.1973; FNA: 7842-2-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 7



Eine Tätigkeit in leitender Stellung hat ausgeübt

1.
in den Fällen des § 5 Nr. 2 Buchstaben a bis c, wer im Einzelhandel mit Milch und Milcherzeugnissen tätig war

a)
als Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,

b)
als Stellvertreter eines Unternehmers oder des Leiters eines Unternehmens, sofern mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden war, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entsprach, oder

c)
in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens;

2.
im Falle des § 6 Nr. 2, wer im Großhandel mit Milch und Milcherzeugnissen tätig war

a)
als Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

b)
als Stellvertreter eines Unternehmers oder des Leiters eines Unternehmens, sofern mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden war, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entsprach.

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Zitierungen von § 7 Milch-Sachkunde-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MilchSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchSachkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel MilchSachkV
... und des § 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes sowie hinsichtlich der §§ 2, 5, 6 und 7 auch auf Grund des § 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes, jeweils in Verbindung mit Artikel ...