Tools:
Update via:
Änderung § 1 12. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der 12. StVOAusnVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) 100 km/h. | (Text neue Fassung) Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 100 km/h. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2244/al21554-0.htm