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Änderung § 1 12. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 01.09.2009

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) 100 km/h.

(Text neue Fassung)

Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 100 km/h.