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§ 13 - Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 13 Wahrheit
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.
(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.
Zitierungen von § 13 SG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 5 SVReformG Änderung des Soldatengesetzes
... § 55 Absatz 6 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 9" durch die Angabe „ § 13 " ersetzt. 10. § 93 Absatz 2 wird wie folgt ...
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