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Änderung § 23 SG vom 09.08.2008
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§ 23 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 23 SG n.F. (neue Fassung) in der am 26.02.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Dienstvergehen | |
(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. (2) Es gilt als Dienstvergehen, | |
(Text alte Fassung) 1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt, | (Text neue Fassung) 1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen, oder eine Tätigkeit im Sinne des § 20a Absatz 1 nicht anzeigt oder entgegen einer Untersagung ausübt oder eine Tätigkeit im Sinne des § 20a Absatz 1a ohne die erforderliche Genehmigung ausübt, |
2. wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind, | |
3. wenn ein Berufssoldat nach Eintritt in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt. | 3. wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt. |
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung. |
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