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Änderung § 59 SG vom 09.08.2008

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§ 59 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 59 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Personenkreis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Zu den in § 60 Nr. 2 und 3 genannten Dienstleistungen kann er nur mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung herangezogen werden.

(2) Ein früherer Berufssoldat oder ein früherer Soldat auf Zeit, der mindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. 2 Zu den in § 60 Nummer 2 bis 5 genannten Dienstleistungen kann er nur mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung herangezogen werden.

(2) 1 Ein früherer Berufssoldat oder ein früherer Soldat auf Zeit, der mindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann

1. bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat,

2. außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn er einen Mannschaftsdienstgrad führt, und

vorherige Änderung

3. mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung und nach Zustimmung durch das Bundesministerium der Verteidigung auch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat,

zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Eine Person, die nicht als Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit in einem Wehrdienstverhältnis gestanden hat, kann auf Grund freiwilliger schriftlicher Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird ihr ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen, kann sie auch ohne freiwillige Verpflichtung

1.
bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 Nr. 1, 4 und 5 genannten Dienstleistungen und

2. außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie einen Mannschaftsdienstgrad führt, zu den in § 60 Nr. 1 und 4 genannten Dienstleistungen

herangezogen werden.

(4) Vor Bestandskraft des Heranziehungsbescheides kann die gemäß Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 abgegebene freiwillige schriftliche Verpflichtung allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären.

(5) Nach Bestandskraft des Heranziehungsbescheides ist der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausgeschlossen. Die auf Grund einer freiwilligen Verpflichtung Herangezogenen können beantragen, von der Teilnahme entpflichtet zu werden, soweit sie ihren Dienst noch nicht angetreten haben; dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung zur Dienstleistung für sie wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.



3. mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung auch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat,

zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen können auf Grund freiwilliger schriftlicher Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. 2 § 9 Absatz 2 und § 37 Absatz 3 gelten entsprechend. 3 Personen, denen auf Grund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist, können auch ohne freiwillige Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, herangezogen werden

1. zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall
und

2. zu Übungen (§ 61), wenn dies aus Gründen der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte erforderlich ist; für Personen, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, gilt dies jedoch nur bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden.

(4) 1 Vor Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid kann die gemäß Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 abgegebene freiwillige schriftliche Verpflichtung allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. 2 Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären.

(5) 1 Nach dem Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid ist der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausgeschlossen. 2 Bis zum Beginn des Wehrdienstverhältnisses nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 können Herangezogene jedoch auf Antrag von der Pflicht zur Dienstleistung befreit werden. 3 Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.