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Änderung § 93 SG vom 09.08.2008
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§ 93 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 93 SG n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2025 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 |
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(Text alte Fassung) § 93 Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen | (Text neue Fassung)§ 93 Verordnungsermächtigungen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über 1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7, | |
2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27, | 2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1, die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b Absatz 3, |
3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4, 4. die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2, 5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4, 6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2, 7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1, | |
8. die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten (§ 70 Abs. 1 Satz 6), 9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 68 Abs. 2 Satz 3), 10. die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Dienstleistungsüberwachung auf die See-Berufsgenossenschaft und über die Art und Höhe der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu erstattenden Kosten (§ 77 Abs. 7 Satz 1). | 8. die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6, 9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3. |
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über | |
1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Abs. 3, 2. die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses nach § 4a, 3. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Abs. 7, 4. die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach § 29, | 1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3, 2. die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4, 3. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7, 4. die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6, |
5. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a, | |
6. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Abs. 3. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen die Rechtsverordnung über das Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2. (4) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 9 und 10 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. | 6. die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5, 7. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6, 8. die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2, 9. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über 1. das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2, 2. die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8, 3. Erstattung der Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr nach § 31 Absatz 9. (4) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2. (5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates. |
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