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Änderung § 91 SG vom 15.06.2021
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§ 91 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung | § 91 SG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 |
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(Text alte Fassung) § 91 Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter | (Text neue Fassung)§ 91 (aufgehoben) |
(1) Für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz. (2) § 64 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entsprechend. (3) 1 § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend bei der Bestellung von Soldaten zu Vertrauens- oder Betriebsärzten. 2 Hierbei ist nach § 38 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu verfahren. (4) § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von militärischen Dienststellen und Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen keine Anwendung, soweit militärische Gründe entgegenstehen. |
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