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Änderung § 93 SG vom 07.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 93 SG, alle Änderungen durch Artikel 13 VerfFEG am 7. Juli 2021 und Änderungshistorie des SGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 93 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung | § 93 SG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392 |
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(Text alte Fassung) § 93 Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen | (Text neue Fassung)§ 93 Verordnungsermächtigungen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über 1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7, | |
2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1, | 2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1, die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b Absatz 3, |
3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4, 4. die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2, 5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4, 6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2, 7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1, 8. die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6, 9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über 1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3, | |
2. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7, 3. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a, 4. die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5, 5. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6, 6. die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2, 7. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3. | 2. die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4, 3. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7, 4. die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6, 5. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a, 6. die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5, 7. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6, 8. die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2, 9. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3. |
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über 1. das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2, 2. die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8. | |
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates. | (4) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2. (5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates. |
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