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Änderung § 58h SG vom 23.12.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 58h SG, alle Änderungen durch Artikel 1 SoldSpÄndG am 23. Dezember 2023 und Änderungshistorie des SGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 58h SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2023 geltenden Fassung | § 58h SG n.F. (neue Fassung) in der am 26.02.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 |
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(Textabschnitt unverändert) § 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b | |
(Text alte Fassung) (1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch Ausschluss entsprechend § 76. (2) 1 Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. 2 Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. 3 Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit jederzeit zu entlassen. (3) Im Fall des § 58e Absatz 3 kann der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. | (Text neue Fassung) (1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet 1. durch Entlassung entsprechend § 46 Absatz 1, 2. durch Entlassung entsprechend § 75 oder 3. durch Ausschluss entsprechend § 76. (2) 1 Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. 2 Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. 3 Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit zum 15. oder Letzten eines Monats zu entlassen. 4 Die Entlassung ist in den ersten fünf Monaten einen Monat vor dem Entlassungstag zu beantragen. (3) Wird einem Antrag nach § 58e Absatz 3 stattgegeben, so kann der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. |
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