Änderung § 3 SG vom 01.01.2025

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§ 3 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 3 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze


(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) 1 Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

(Text alte Fassung)

1. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder

2. einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

1. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder

2. einen Einsatzunfall im Sinne des § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.



(heute geltende Fassung) 



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