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Änderung § 56 SG vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 56 SG, alle Änderungen durch Artikel 2 VerfFEG am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie des SG

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§ 56 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 56 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr. 2 Der Soldat bleibt jedoch in den Fällen, in denen er entsprechend § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 zu entlassen ist oder in denen er entsprechend § 48 seine Rechtsstellung verliert, sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 und 5 zur Ableistung des Grundwehrdienstes in der Bundeswehr, soweit das Wehrdienstverhältnis nicht nach dem Wehrpflichtgesetz endet.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(Text neue Fassung)

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und Absatz 2a und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der



(4) 1 Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,

vorherige Änderung

2. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

3.
nach § 55 Abs. 5 entlassen worden ist,

4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder

5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,

muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. 2
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. 3 Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.



2. nach § 46 Absatz 2a entlassen worden ist,

3.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

4.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,

5.
seine Rechtsstellung verloren hat oder

6.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.

2
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. 3 Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. 4 Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(heute geltende Fassung)