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Änderung § 58 SG vom 26.07.2012
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§ 58 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung | § 58 SG n.F. (neue Fassung) in der am 23.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
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(Text alte Fassung) § 58 Regelung durch Gesetz; Form der Beförderung | (Text neue Fassung)§ 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung ihres Wehrdienstes regelt das Wehrpflichtgesetz. | |
(2) Die Beförderung eines Soldaten, der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet, wird mit der dienstlichen Bekanntgabe an den Soldaten, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsverfügung bestimmten Tag wirksam. § 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. | (2) 1 Die Beförderung eines Soldaten, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leistet, wird mit der dienstlichen Bekanntgabe an den Soldaten, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsverfügung bestimmten Tag wirksam. 2 § 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten oder zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. |
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